Kündigung in der Ausbildung

Wie geht man vor, wenn sich immer größere Probleme anhäufen und die Ausbildung einen nicht mehr glücklich macht? Falls du mit deiner Ausbildung unzufrieden bist und dich neu orientieren möchtest, findest du hier alle wichtigen Informationen und Regelungen rund um die Kündigung deiner Ausbildung sowie einen möglichen Ausbildungsplatzwechsel.

Welche Regelungen sind bei einer Kündigung zu beachten?

Die Kündigung während deiner Ausbildung ist in § 22 des Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Die Gründe für eine Kündigung sind meist ganz individuell: Vielleicht stellen du und dein Ausbildungsbetrieb bereits in der Probezeit fest, dass ihr einfach nicht zusammenpasst. Oder du entscheidest dich, deine Ausbildung abzubrechen, um ein Studium aufzunehmen. Vielleicht hat auch einer von euch (dein Ausbildungsbetrieb oder du als Azubi) eine schwere Pflichtverletzung begangen, sodass eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar wäre und du den Ausbildungsplatz wechseln möchtest. In all diesen Fällen können dein Arbeitgeber oder du das Ausbildungsverhältnis kündigen.

Auszubildende haben vier unterschiedliche Möglichkeiten, die Ausbildung zu kündigen:

  • Kündigung in der Probezeit
  • Ordentliche Kündigung
  • Fristlose Kündigung
  • Aufhebungsvertrag

Egal, ob das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde oder ob du selbst kündigen möchtest: Bei minderjährigen Azubis haben die Erziehungsberechtigten ein Mitsprache- und Informationsrecht. Das heißt: Wenn du deinen Ausbildungsvertrag kündigen möchtest, brauchst du vorher das Einverständnis deiner Eltern. Andersherum muss eine Kündigungserklärung seitens deines Arbeitgebers aus Rechtsgründen ebenfalls zunächst an deine Eltern gehen. Auch ein Aufhebungsvertrag muss von deinen Eltern unterschrieben werden.

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Kündigung in der Probezeit – Welche Besonderheiten treten auf?

Die Probezeit dient dazu, deinen Beruf und den Betrieb kennenzulernen. Sie muss laut § 20 BBiG mindestens einen Monat, und darf höchstens vier Monate betragen. Dein Arbeitgeber kann in der Probezeit überprüfen, ob du das Potenzial für eine erfolgreiche Ausbildung hast und ob du dich als Azubi gut in den Betrieb einfügst. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis laut § 22 Abs. 1 BBiG von beiden Seiten zu jeder Zeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder Nennung eines wichtigen Grundes beendet werden. Wichtig ist nur, dass dies schriftlich erfolgen muss. Dies bedeutet, dass du bereits ab dem nächsten Werktag - also ohne eine Kündigungsfrist - nicht mehr zur Arbeit erscheinen brauchst. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Schwangere, Personen mit einer Schwerbehinderung und Angehörige der Jugend- und Auszubildendenvertretung können auch während der Probezeit nur schwer gekündigt werden.

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Ordentliche Kündigung - was ist das?

Nach der Probezeit kannst du gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen dein Ausbildungsverhältnis beenden. Deine Kündigung muss schriftlich und unter Angaben von wichtigen Gründen erfolgen. Diese Gründe können sein:

  • Du willst deine Berufsausbildung aufgeben.
  • Du willst eine Ausbildung in einem anderen Beruf machen.

Als Azubi bist du gesetzlich besser geschützt als ein normaler Arbeitnehmer. Das bedeutet im Klartext: Nach Beendigung deiner Probezeit kann dir dein Arbeitgeber nicht ordentlich kündigen!

Fristlose Kündigung - diese Gründe gibt es

Wie der Name schon sagt, gibt es bei einer fristlosen Kündigung keine Frist, die eingehalten werden muss. Das heißt, dass du von jetzt auf gleich nicht mehr zur Arbeit gehen musst bzw. sofort nach Hause gehen kannst. Eine fristlose Kündigung kann von beiden Seiten, also von dir oder deinem Arbeitgeber, ausgesprochen werden. Für eine fristlose Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen.

Verhaltensbedingte Kündigung

Beispiele für eine verhaltensbedingte Kündigung aus Sicht des Ausbildungsbetriebs:

  • Wenn du häufig durch unentschuldigtes Fehlen im Ausbildungsbetrieb oder in der Berufsschule auffällst.
  • Wenn du Arbeitsanweisungen, Sicherheitsbestimmungen oder Verbote missachtest.
  • Wenn du Betriebseigentum wie beispielsweise Maschinen oder Werkzeuge mutwillig beschädigst.
  • Wenn du nachweislich am Arbeitsplatz etwas gestohlen hast.
  • Wenn du dein Berichtsheft nicht laut § 14 BBiG ordnungsgemäß führst.

In den meisten Fällen wirst du nicht sofort fristlos gekündigt, sondern zunächst abgemahnt. Abmahnungen müssen formale Kriterien erfüllen: Die Pflichtverletzung, die dir dein Arbeitgeber vorwirft, muss genau beschrieben sein. Weiterhin muss in der Abmahnung stehen, dass dir bei weiterem Fehlverhalten die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses droht. Und natürlich muss die Abmahnung zeitnah nach der Pflichtverletzung ausgesprochen werden. Wenn du eine Abmahnung bekommst, solltest du diese sehr ernst nehmen und schleunigst an deinem Verhalten arbeiten! Nach zwei Abmahnungen bekommst du bei einem weiteren Verstoß eine Kündigung. Die gute Nachricht: Je nach Schwere und Inhalt deiner Pflichtverletzung, verjähren Abmahnungen nach ein bis zwei Jahren nach ihrer Aussprechung und dürfen auch nicht in deinem Arbeitszeugnis erwähnt werden.

Umgekehrt kann auch dein Ausbildungsbetrieb seine Pflichten verletzen und dir Anlass zu einer fristlosen Kündigung geben.

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Beispiele für eine verhaltensbedingte Kündigung deinerseits durch Pflichtverletzungen des Ausbildungsbetriebes :

  • Wenn dein Ausbildungsbetrieb häufig gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz oder das Arbeitszeitgesetz verstößt.
  • Wenn du häufig ausbildungsfremde Tätigkeiten übernehmen sollst, welche nicht im Ausbildungsvertrag festgehalten sind.
  • Wenn du an deinem Arbeitsplatz sexuell belästigt worden oder ein Opfer körperlicher Gewalt geworden bist.
  • Wenn dir keine Ausbildungsvergütung gezahlt worden ist.
  • Wenn du als Auszubildende Überstunden ableisten musst und diese nicht vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden.
  • Wenn dir die Ausbildungsinhalte nur unzureichend vermittelt werden oder es keinen Ausbilder gibt.

Wie bei der Abmahnung solltest auch du zunächst deinen Ausbildungsbetrieb schriftlich auf seine Pflichtverletzung hinweisen und ihn auffordern, sein Verhalten zu ändern. Das musst du innerhalb von zwei Wochen nach der Pflichtverletzung tun. Erst, wenn dein Ausbildungsbetrieb dieser Aufforderung nicht nachkommt, kannst du endgültig kündigen.

Personenbedingte Kündigung

Personenbedingte Kündigungsgründe sind meist ganz individuell und liegen – wie der Name schon sagt – in deiner Person. Das können zum Beispiel Gesundheitsprobleme sein, aufgrund derer du nicht mehr als Azubi für die Berufsausbildung geeignet bist. Wenn du beispielsweise eine Allergie auf Mehlstaub oder Holzstaub entwickelst, kannst du nicht mehr als Bäcker oder Tischler arbeiten und eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wäre die Folge.

Betriebsbedingte Kündigung

Ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Ausbildungsbetrieb insgesamt oder deine Ausbildungsabteilung stillgelegt werden, sodass keine Ausbildung mehr durchgeführt werden kann. Wirtschaftliche Probleme oder die Anmeldung einer Insolvenz allein sind noch keine Kündigungsgründe und dein Ausbildungsverhältnis bleibt während des gesamten Insolvenzverfahrens bestehen. Bei Stilllegung ist dein Ausbildungsbetrieb dazu verpflichtet, sich um deine weitere Ausbildung zu kümmern und mithilfe der Agentur für Arbeit eine andere Ausbildungsstätte für dich als Azubi zu finden.

Für den Fall, dass du eine betriebsbedingte Kündigung erhältst, muss als wichtiger Grund im Kündigungsschreiben die Insolvenz bzw. beabsichtigte Stilllegung des Betriebes angegeben werden.

Das solltest du bei einer betriebsbedingten Kündigung unbedingt beachten:

  • Melde dich bei der Agentur für Arbeit: Bei Wegfall deiner Ausbildungsvergütung kannst du Insolvenzausfallgeld, später dann Arbeitslosengeld bekommen.
  • Frage bei deiner Berufsschule nach, wie lange du noch am Berufsschulunterricht teilnehmen darfst, ohne einen neuen Ausbildungsvertrag abgeschlossen zu haben.
  • Kümmere dich aktiv um einen neuen Ausbildungsplatz, so kannst du schnell ein neues Ausbildungsverhältnis abschließen und deine Ausbildung erfolgreich abschließen.

Tipp 1: Wenn du bereits im letzten Lehrjahr bist, kannst du deine Ausbildung ggf. verkürzen und die Prüfung vorziehen. Oder du bewirbst dich auf eine Stelle für ausgelernte Azubis und bietest die letzten sechs Monate deiner Ausbildung als Einarbeitungszeit an.

Tipp 2: Für einen Ausbildungsbetrieb kann es durchaus interessant sein, fortgeschrittenen Azubis aus einem insolventen Betrieb einen Ausbildungsvertrag anzubieten, in diesem Fall winken nach § 33 BBiG finanzielle Fördermittel.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag bestätigt die Aufhebung des Ausbildungsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis. Anders als bei einer Kündigung (eine Kündigung ist immer eine einseitige Vertragsbeendigung) gibt es bei einem Aufhebungsvertrag keine Fristen, die eingehalten werden müssen. Auszubildender und Ausbildungsbetrieb einigen sich auf eine Vertragsbeendigung.

Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages solltest du dir gut überlegen! Ein Aufhebungsvertrag bedeutet, dass du das Arbeitsverhältnis freiwillig beendet hast. In der Regel verhängt die Agentur für Arbeit dann eine Sperrzeit, sodass du die ersten zwölf Wochen nach dem Aufhebungsvertrag kein Arbeitslosengeld bekommst. Tipp: Lass dich nicht unter Druck setzen! Unterschreibe niemals sofort nach Erhalt, sondern lies dir den Vertrag zu Hause in Ruhe durch und lass dich bei Bedarf rechtlich beraten!

Weitere wichtige Vertragsinhalte in deinem Ausbildungsvertrag:

Keine Rechtsberatung / Keine Gewähr für juristische Inhalte

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