Fördermittel für die Ausbildung junger Menschen mit Behinderung

Ausbildung kostet Geld. Die Ausbildung junger Menschen mit Behinderung kostet mehr Geld. Das ist auch dem Gesetzgeber bewusst, weshalb er für zahlreiche Unterstützungsmöglichkeiten gesorgt hat. Einige Förderungen können generell für die Beschäftigung behinderter Menschen in Anspruch genommen werden, einige sind speziell für die Ausbildung vorgesehen. Der Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Förderungsmöglichkeiten, die Ausbilderinnen und Ausbilder in Anspruch nehmen können.

Wer Menschen mit Behinderung ausbildet, kann von Fördermitteln profitieren.
Wer Menschen mit Behinderung ausbildet, kann von Fördermitteln profitieren. © freepik - de.freepik.com

Ausbildungszuschuss

Für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von jungen Menschen mit Schwerbehinderung oder diesen gleichgestellten können Arbeitgeber bzw. Ausbildungsbetriebe einen Ausbildungszuschuss erhalten. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach Art und Schwere der Behinderung sowie nach der Auswirkung der Behinderung auf die Ausbildung. Sie wird also individuell nach den konkreten Verhältnissen festgelegt. 

Der Zuschuss beträgt maximal 80 Prozent der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr. Mitberücksichtigt werden die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen (die Berechnung erfolgt pauschaliert). In besonderen Ausnahmefällen können die Zuschüsse auf 100 Prozent aufgestockt werden. 

Der Ausbildungszuschuss wird in der Regel durchgehend für die gesamte Dauer der Ausbildung gewährt, also auch während außerbetrieblicher Ausbildungsabschnitte, der Berufsschule und – soweit erforderlich – bei einer Verlängerung der Ausbildung. 

Beantragung: Den Antrag sollten Sie unbedingt vor Abschluss des Ausbildungsvertrages stellen. Nur so kann die vollständige Förderung sichergestellt werden. Zuständig für den Antrag ist die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter, in deren Bezirk der junge Mensch seinen Wohnsitz hat.

Tipp: Wird die Ausbildung mit dem Zuschuss gefördert, können Sie bei Übernahme nach der Ausbildung zusätzlich noch eine Eingliederungszuschuss (s. u. ) beantragen.

Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung

Kosten der Berufsausbildung, die nicht von den Agenturen für Arbeit übernommen werden, wie

  • Personalkosten der Ausbilder
  • Lehr- und Lernmaterial
  • Gebühren der zuständigen Stellen (Kammern)
  • Berufs- und Schutzkleidung
  • Externe Ausbildung

können nicht nur für Schwerbehinderte, sondern auch für einen behinderten Menschen, der diesen gleichgestellt ist, in Anspruch genommen werden. Dazu gehören insbesondere lernbehinderte junge Menschen, deren Grad der Behinderung weniger als 30 Prozent beträgt oder gar nicht festgestellt wurde.

Die Förderung beträgt bis zu 2.000 Euro je Ausbildungsjahr und kann durch eine Prämie nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss noch erhöht werden. Zuständig für den Antrag ist das Integrationsamt. Voraussetzung: Die Behinderung muss durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nachgewiesen werden. 

Zuschüsse zu den Ausbildungsgebühren

Diese Förderung ist für Arbeitgeber bzw. Ausbildungsbetriebe gedacht, die nicht verpflichtet sind, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, d. h. also für Unternehmen mit weniger als zwanzig Beschäftigten. Als Unterstützung werden Zuschüsse zu Gebühren der zuständigen Stellen gewährt wie 

  • Abschluss- bzw. Eintragungsgebühren
  • Prüfungsgebühren für das Ablegen der Zwischen- und Abschlussprüfung
  • Kosten für außerbetriebliche Ausbildungsabschnitte

Die Kosten können bis zu 100 Prozent erstattet werden. Zuständig für die Antragstellung ist auch hier das Integrationsamt. Voraussetzung: Es handelt sich um einen besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, z. B. mit einer geistigen Behinderung. Der Auszubildende darf das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber bzw. Ausbildungsbetriebe mit mindestens zwanzig Arbeitsplätzen müssen 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten (bzw. den schwerbehinderten Menschen gleichgestellten) Beschäftigten besetzen. Tun sie das nicht, müssen sie eine jährliche Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt abführen. 

Diese Mittel werden ausschließlich für die Unterstützung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet werden – fließen also an die Unternehmen zurück. 

Die Ausgleichsabgabe muss bis zum 31.03. eines Jahres für das Vorjahr entrichtet werden. Sie beträgt für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz:

  • 125 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis unter 5 Prozent
  • 220 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 bis unter 3 Prozent und
  • 320 Euro bei einer Beschäftigungsquote von unter 2 Prozent. 

Für kleine Betriebe mit bis zu 60 Arbeitsplätzen gibt es Sonderregelungen. 

Vergibt ein Unternehmen Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, können 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung entfallenden Rechnungsbetrages auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden.

ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)

Bis 2020 waren die ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) ein eigenes Förderinstrument für Auszubildende,  die dadurch eine betriebliche Berufsausbildung aufnehmen, fortsetzen oder erfolgreich abschließen konnten. Folgende Maßnahmen wurden dabei gefördert:

  • Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten
  • Nachhilfe in Theorie und Praxis
  • Förderung fachpraktischer und fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
  • Unterstützung bei der Prüfungsvorbereitung
  • sozialpädagogische Begleitung
  • Hilfe bei der Bewältigung von Alltagsproblemen

2021 wurde die ausbildungsbegleitende Hilfe (abH) mit der Assistierten Ausbildung (AsA) zusammengelegt. Die o. g. Maßnahmen bestehen dabei weiter.  

Ausbildungsassistenz

Zielgruppe der Ausbildungsassistenz sind schwerbehinderte Auszubildende, die aufgrund ihrer Einschränkung in der Berufsschule oder bei der betrieblichen Ausbildung eine direkte Unterstützung benötigen. Das können Handreichungen oder auch Kommunikationshilfen (z. B. für Gehörlose oder Sprachbehinderte) sein. Die jungen Menschen werden also von einer assistierenden Person begleitet. Die Höhe der Förderung ist abhängig vom individuellen Unterstützungsbedarf. Die Ausbildungsassistenz ist also nicht zu verwechseln mit der assistierten Ausbildung.

Als Kostenträger können verschiedene Rehabilitationsträger infrage kommen. In vielen Fällen wird dies die Arbeitsagentur sein, es können aber auch die Unfall- oder Rentenversicherungsträger sein. Der zuständige Träger entscheidet über die Förderfähigkeit und die Dauer der Leistung. Die individuellen Maßnahmen werden dann vom Integrationsamt bewilligt.

Tipp: Wenn unklar ist, welcher Rehabilitationsträger für die Förderung in Betracht kommt, kann der Antrag bei der Arbeitsagentur gestellt werden. Diese muss dann ggf. einen anderen infrage kommenden Träger ermitteln und den Antrag dorthin weiterleiten. WichtigDer Assistenz muss vom Arbeitgeber bzw. Ausbildungsbetrieb zugestimmt werden. Dieser muss sein schriftliches Einverständnis geben und auch die Auswahl der Assistenz akzeptieren.

Investitionskosten zur Schaffung neuer Ausbildungsplätze und behinderungsbedingte Zusatzkosten

Wenn Sie einen neuen Ausbildungsplatz für einen schwerbehinderten jungen Menschen schaffen wollen, stehen Ihnen einige Förderungsmöglichkeiten zur Verfügung. An erster Stelle stehen die Investitionskosten. Dazu gehören alle Kosten, die bei der Einrichtung eines neuen Ausbildungsplatzes entstehen (z. B. Maschinen, Büroausstattung, PC). Die Höhe des Zuschusses oder Darlehens wird je nach Einzelfall festgelegt. Voraussetzung: Der Arbeitgeber bzw. Ausbildungsbetrieb muss sich an den Gesamtkosten angemessen beteiligen. Außerdem wird eine sogenannte Bindungsfrist vereinbart, für die der Ausbildungsplatz für schwerbehinderte Menschen vorgehalten werden muss. Zusätzlich zu den „normalen“ Investitionskosten können auch die behinderungsbedingten Kosten für die Einrichtung des Ausbildungsplatzes bezuschusst werden. Zuständig für den Antrag ist das Integrationsamt.

Neben den Investitionskosten können notwendige erforderliche Hilfsmittel übernommen werden, die zum Ausgleich einer Behinderung für die konkrete Berufsausbildung erforderlich sind. Entscheidend ist immer der Einzelfall. Diese Hilfsmittel müssen vom Auszubildenden als „Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben“ bei der Arbeitsagentur gestellt werden. 

Eingliederungszuschuss

Mit dem Eingliederungszuschuss soll die Einstellung eines schwerbehinderten Menschen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gefördert werden. Voraussetzung ist eigentlich, dass der einzustellende Beschäftigte arbeitssuchend gemeldet ist und die Anforderungen an den Arbeitsplatz noch nicht entspricht. Der Zuschuss kann aber auch für die Übernahme eines Auszubildenden im Anschluss an eine mit einem Ausbildungszuschuss (s.o.) geförderte Ausbildung gezahlt werden. 

Die Höhe der Förderung wird individuell nach der Art und Schwere der Behinderung und den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes festgelegt. Sie beträgt maximal 70 Prozent des Arbeitsentgelts und wird für längstens 24 Monate gewährt. Nach Ablauf von 12 Monaten wird der Eingliederungszuschuss um 10 Prozentpunkte verringert, beträgt aber immer mindestens 30 Prozent. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die Förderdauer bis zu 60 Monate und ab dem vollendeten 55. Lebensjahr bis zu 96 Monate betragen. Besonders betroffen sind beispielsweise schwerbehinderte Menschen, deren Eingliederung ins Erwerbsleben wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders schwierig ist. Der Eingliederungszuschuss mindert sich nach Ablauf von 24 Monaten um 10 Prozentpunkte jährlich. Auch in diesen Fällen bleibt es aber bei mindestens 30 Prozent Förderung.

Zuständig für den Antrag ist die Arbeitsagentur. Auch hier gilt: Der Antrag sollte unbedingt vor der Arbeitsaufnahme bzw. dem Ausbildungsbeginn gestellt werden.

Anlaufstellen

Das zuständige Integrationsamt finden Sie unter https://www.bih.de/integrationsaemter/

Die zuständige IHK finden Sie unter www.ihk.de, die Handwerkskammern unter www.handwerkskammer.de 

Die zuständige Arbeitsagentur können Sie über die Postleitzahl ermitteln unter www.arbeitsagentur.de 

Für die Vermittlung von behinderten Auszubildenden gehen Sie direkt auf www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/arbeitskrafte-mit-behinderungen



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