Rechtsgrundlage

Die Verlängerung der Ausbildungsdauer, aber auch die Verkürzung, ist im Berufsbildungsgesetz BBiG, § 8 geregelt. Dort heißt es:

(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.

(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung über die Verlängerung sind die Ausbildenden zu hören.

(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen. 

Verlängerungsgründe

Meist sind es persönliche, gesundheitliche oder schulische Gründe, die für eine Verlängerung der Ausbildung sprechen, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Eine Verlängerung der Ausbildung kommt für Ihre Auszubildenden beispielsweise dann infrage,

  • wenn diese eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung haben und mehr Zeit benötigen, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
  • wenn sie längere Zeit wegen Krankheit ausgefallen sind und viele Ausbildungsinhalte in der Berufsschule und im Betrieb verpasst haben.
  • wenn sie das Leistungsziel der Berufsschulklasse nicht erreichen.
  • wenn sie in der Zwischenprüfung sehr schlecht abgeschnitten haben und es offensichtlich ist, dass sie hinter dem Ausbildungsziel zurückliegen.
  • wenn Ihre Auszubildende schwanger wird und während der Mutterschutzfristen ausfällt. Achtung: Nimmt Ihre Auszubildende Elternzeit, müssen Sie ihre Ausbildungsstelle für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren für sie freihalten.
  • wenn Ihre Auszubildenden eine Ausbildung in Teilzeit machen, um z. B. ein Kind zu betreuen oder einen Angehörigen zu pflegen.
  • wenn sie bei der Abschlussprüfung durchgefallen sind. Die Ausbildung verlängert sich dann auf ihr Verlangen bis zum nächsten Prüfungstermin, maximal um ein Jahr. Beim zweiten Fehlversuch ist keine Verlängerung mehr möglich.
  • und auch, wenn schwere Mängel in der Ausbildung vorliegen, weil Ihre Auszubildenden z. B. regelmäßig ausbildungsfremde Tätigkeiten ausüben müssen und/oder mangelhaft betreut werden. Das kann z. B. auch dann der Fall sein, wenn der zuständige Ausbilder krankheitsbedingt längere Zeit fehlt. 

Antragstellung

Für Sie und Ihren Auszubildenden erscheint es sinnvoll, die Ausbildung zu verlängern, um das Ausbildungsziel zu erreichen? Dann ist dieser Ablauf wichtig:

  • Der Antrag auf Verlängerung ist von Ihrem Auszubildenden schriftlich bei der zuständigen Kammer zu stellen. Bei Minderjährigen ist die entsprechende Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  • Ihr Auszubildender muss darin glaubhaft machen, dass die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
  • Der Antrag muss rechtzeitig vor Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden.
  • Vor der Entscheidung über den Antrag wird die Kammer Sie als Ausbildungsbetrieb anhören.

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