Verkürzung der Ausbildung Ihrer Azubis
Sie beschäftigen Auszubildende, die besonders leistungsstark sind? Oder Sie wollen Bewerberinnen und Bewerber einstellen, die bereits über eine Vorbildung verfügen? Dann kommt unter Umständen eine Ausbildungsverkürzung infrage. Erfahren Sie mehr über Gründe, Vorteile, Rechtsgrundlage und Möglichkeiten für eine Verkürzung sowie über das Vorgehen bei der Antragstellung.
Verkürzungsgründe im Überblick
Genauso wie es Umstände gibt, die eine Verlängerung der Ausbildung nötig machen, damit Ihre Auszubildenden ihr Ausbildungsziel erreichen, gibt es andersherum auch solche, die für eine Verkürzung der Ausbildung sprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Ihre Azubis über
- eine berufliche Vorbildung,
- eine schulische Vorbildung oder über
- überdurchschnittliche Leistungen verfügen
und, ganz wichtig, davon auszugehen ist, dass sie das Ausbildungsziel trotz verkürzter Zeit erreichen. Ist diese Zielerreichung nicht erkennbar, kann nicht verkürzt werden.
Rechtsgrundlagen: Die Verlängerung der Ausbildungsdauer, aber auch die Verkürzung, ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 8 geregelt, die Zulassung zur Abschlussprüfung in § 45.
Vorteile einer Verkürzung
Schneller fertig sein, schneller Fachkraft werden, schneller mehr Geld verdienen – die Ausbildung zu verkürzen kann junge Menschen durchaus reizen. Dafür nehmen sie in Kauf, mehr Stoff in weniger Zeit zu erlernen. Und auch Sie als Ausbildungsbetrieb können davon profitieren, wenn Sie Ihre Auszubildenen bei der Verkürzung unterstützen:
- Für leistungsstarke, vorgebildete junge Menschen kann die Aussicht auf Verkürzung attraktiv sein und den Unterschied bei der Entscheidung für oder gegen ein Ausbildungsangebot machen. Kommunizieren Sie daher in Ihrem Ausbildungsmarketing, dass eine Verkürzung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Wenn Sie Ihren Azubis als weiteren Benefit Unterstützung bei der Prüfungsvorbereitung bieten, macht sich auch dies gut in Ihren Stellenangeboten bzw. auf Ihrer Karrierewebseite. Bei Interesse berät Sie Ihr AUBI-plus-Kundenberater auch gerne zu unserem sog. Benefits-Booster für Ihre Ausbildungsangebote, die dadurch mehr Aufmerksamkeit von Bewerberinnen und Bewerbern sowie eine bessere Platzierung auf der Suchergebnisseite bekommen.
- Wenn Sie Ihre Auszubildenen bei der Verkürzung unterstützen, zeigen Sie ihnen damit: „Du schaffst das! Ich glaube an dich!“ Dieser Ausdruck von Vertrauen und Wertschätzung sorgt für Motivation und wirkt sich positiv auf die Bindung der jungen Menschen an Ihr Unternehmen aus.
- Ihre Auszubildenden stehen schneller als Fachkräfte zur Verfügung. Dies kann besonders dann interessant sein, wenn Stellen z. B. aufgrund von Renteneintritt, Mutterschutz oder Elternzeit frei werden und Sie die Nachfolge planen. Sie können Ihre Vakanzen intern besetzen, die Einarbeitung und Übergabe bereits zum Ende der Ausbildung einleiten und Ihren Nachwuchskräften damit eine tolle Perspektive bieten!
- Junge Menschen, die ihre Ausbildung verkürzen konnten, dabei von Ihnen unterstützt wurden und jetzt einen vielversprechenden Entwicklungsweg in Ihrem Unternehmen vor sich haben, sind hervorragende Ausbildungs-Botschafter. Setzen Sie Ihre jungen Kräfte gezielt in Ihrem Ausbildungsmarketing ein, z. B. in Erfahrungsberichten, auf Berufsbildungsmessen, in Videos oder als Interview-Partner in Podcasts, und gewinnen Sie so Bewerberinnen und Bewerber für den nächsten Ausbildungsjahrgang.
Tipp: Studienabbrecher als Azubis gewinnenAuch ein (abgebrochenes) Studium kann unter gewissen Umständen auf die Ausbildungszeit angerechnet werden und eine Verkürzung möglich machen. Nicht nur, weil die Studierenden mit der (Fach-)Hochschulreife über einen hohen Schulabschluss verfügen, sondern vor allen Dingen auch, weil sie im Studium bereits Vorkenntnisse erworben haben. Wichtig ist hierbei allerdings, dass Studiengang und Ausbildungsberuf gewissermaßen verwandt sind, d. h., dass die Studieninhalte eine Relevanz für die Ausbildung haben. Dies ist beispielsweise bei betriebswirtschaftlichen Studiengängen und kaufmännischen Ausbildungen der Fall. Wenn Sie Studienabbrecher als Azubis gewinnen wollen, ist die Verkürzung also durchaus ein probates Mittel, welches Sie in Ihrem Ausbildungsmarketing bzw. in Ihrer Bewerberkommunikation einsetzen sollten. Bei Interesse berät Sie Ihr AUBI-plus-Kundenberater auch gerne zu unserer sog. Zielgruppenerweiterung für Ihre Ausbildungsangebote, die dadurch themenbezogen höher in den Suchergebnissen platziert werden und mehr Aufmerksamkeit von bestimmten Bewerbergruppen bekommen. |
Verkürzungsgründe im Detail
Berufliche Vorbildung
Zur beruflichen Vorbildung zählen berufsvorbereitende Maßnahmen (BvB) wie z. B. die Einstiegsqualifizierung, eine abgeschlossene oder abgebrochene Ausbildung sowie gesammelte Berufspraxis. Im Fall einer berufsvorbereitenden Maßnahme oder einer abgeschlossenen Erstausbildung ist eine Verkürzung um 6 bis 12 Monate üblich, in den anderen Fällen erfolgt die Verkürzung in Absprache mit der zuständigen Kammer. Achtung: Die Anrechnung sollte rechtzeitig, d. h. noch vor Beginn der Ausbildung, bei der zuständigen Kammer gestellt werden.
Wichtig für die Ausbildungsvergütung: Wird die berufliche Vorbildung für das erste Ausbildungsjahr angerechnet, beginnen Ihre Auszubildenden direkt im 2. Lehrjahr und müssen dann auch entsprechend des 2. Jahres vergütet werden.
Schulische Vorbildung
Haben Ihre Auszubildenden den Realschulabschluss (mittlere Reife), kommt eine Verkürzung um 6 Monate infrage. Bei der Fachhochschulreife und der allgemeinen Hochschulreife (Abitur) sind 12 Monate möglich. Im Vergleich zur beruflichen Vorbildung muss der Antrag auf Verkürzung nicht zwingend zu Beginn der Ausbildung gestellt werden, sondern kann auch währenddessen gestellt werden. In der Praxis wird mit der Antragstellung häufig bis zur Zwischenprüfung gewartet, um sicher zu gehen, dass das Ausbildungsziel auch wirklich in der verkürzten Zeit erreicht wird. Besonderheit: Für Berufe, in denen regelmäßig von Anfang an feststeht, dass verkürzt wird, haben manche Berufsschulen sog. Verkürzerklassen eingerichtet.
Vergütung: Im Gegensatz zur beruflichen Vorbildung wird die Ausbildungszeit am Ende gekürzt, d. h. Ihre Auszubildenden starten ganz normal im 1. Ausbildungsjahr und schließen dann, je nach Verkürzung, früher als die reguläre Ausbildungsdauer ab. Dementsprechend beginnt die Ausbildungsvergütung mit der für das 1. Lehrjahr üblichen Vergütung.
Überdurchschnittliche Leistungen
Eine Verkürzung aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen kann nach der Zwischenprüfung in Erwägung gezogen werden, wenn die bzw. der Auszubildene in der Berufsschule und im Ausbildungsbetrieb gute Leistungen zeigt. Genauer gesagt müssen der Notendurchschnitt in allen prüfungsrelevanten Berufsschulfächern sowie die betriebliche Leistungsbewertung 2,49 oder besser sein. Die Verkürzung kann bis zu sechs Monate betragen und die Abschlussprüfung entsprechend ein halbes Jahr vorgezogen werden.
RechtsgrundlagenDie Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer ist in § 8 BBiG geregelt: (1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird. (2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung über die Verlängerung sind die Ausbildenden zu hören. (3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen. Die Voraussetzungen zur Zulassung in besonderen Fällen stehen in § 45 BBiG: (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen. (3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. |
Verkürzungsgründe kombinieren
Immer wieder kommt es vor, dass mehrere Verkürzungsgründe zusammenfallen. Beispiel: Sie stellen für Ihre 3-jährige Ausbildung einen Abiturienten ein. Dieser startet in der Verkürzerklasse mit dem Ziel, seine Ausbildung innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. In Schule und Betrieb erbringt er sehr gute Leistungen, sodass die Abschlussprüfung vorgezogen werden kann und somit eine Verkürzung um weitere 6 Monate möglich ist. Ergebnis: Nach nur 1,5 Jahren ist Ihr Azubi bereits ausgelernt.
Achtung: Auch wenn verschiedene Gründe für eine Verkürzung kombiniert werden, muss die Mindestausbildungszeit eingehalten werden. Diese richtet sich nach der Regelausbildungszeit:
Regel-
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Mindest-
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Maximale
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3,5 Jahre |
2 Jahre |
1,5 Jahre |
3 Jahre |
1,5 Jahre |
1,5 Jahre |
2 Jahre |
1 Jahr |
1 Jahr |
Antragsstellung
Formal unterscheidet man bei der Antragstellung zwischen dem Antrag auf Verkürzung (bei vorgebildeten Auszubildenden) und dem Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (bei überdurchschnittlichen Leistungen).
Der Antrag auf Verkürzung muss gemeinsam von Ihnen und Ihrer bzw. Ihrem Auszubildenden bei der zuständigen Stelle, d. h. bei der IHK oder HWK, gestellt werden. Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen. Frist: Wird der Antrag auf Verkürzung nicht zu Beginn, sondern im Laufe der Ausbildung gestellt, muss dies so rechtzeitig erfolgen, dass nach der Verkürzung noch mindestens ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt. Vertrag: Das neue Ausbildungsende wird vertraglich festgehalten, entweder direkt bei Vertragsabschluss oder als Änderungsvertrag während der Ausbildung.
Der Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung wird ebenfalls bei der zuständigen Kammer gestellt. Für die Antragstellung brauchen Ihre Auszubildenden die Bestätigung ihrer überdurchschnittlichen Leistungen von Ihnen als Ausbildungsbetrieb sowie von der der Berufsschule. Fristen und Termine: In der Regel bieten die Kammern zwei Prüfungstermine pro Jahr an, die Sommerprüfung und die Winterprüfung. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer zuständigen Kammer nach den Anmeldefristen zur (vorgezogenen) Abschlussprüfung. Je nach Bundesland können Prüfungstermine und Anmeldefristen etwas variieren. Auch spielt es eine Rolle, ob die Abschlussprüfung eine Fachaufgabe, einen Report oder eine Projektdokumentation beinhaltet. In diesen Fällen ist die Anmeldefrist meist etwas früher. Vertrag: Es ist keine vertragliche Änderung notwendig; das Ausbildungsverhältnis endet mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Anlagen: Je nach Antrag müssen Schul- und Prüfungszeugnisse, Leistungsbeurteilungen, ggf. Berichtsheft, betrieblicher Ausbildungsplan und Berufsausbildungsvertrag beigelegt werden. Wichtig für Sie als Ausbilderin bzw. Ausbilder: Im Falle einer Verkürzung muss der betriebliche Ausbildungsplan mit der sachlichen und zeitlichen Gliederung so angepasst werden, dass auch in der kürzeren Zeit alle Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.