Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.
Eine Ausbildung muss nicht zwingend in der Regelzeit beendet werden: Eine Verkürzung ist in vielen Fällen möglich. Willst du deine Ausbildung verkürzen und wissen, was du dafür mitbringen musst? Alles Wissenswerte findest du hier.
Das musst du wissen:
Bei der Verkürzung unterscheidet man zwischen zwei verschiedenen Arten.
Die Berufsausbildung zu verkürzen, wird umgangssprachlich als „die Verkürzung von vorne“ bezeichnet. Dabei muss dein Ausbildungsvertrag geändert und ein neues Ausbildungsende festgelegt werden. Ausschlaggebend für eine Verkürzung ist § 8 BBiG.
Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.
Du kannst deine Ausbildung also verkürzen, wenn du dein Ausbildungsziel auch in der verkürzten Zeit erreichst. Das bedeutet: Du musst am Ende genau dasselbe wissen und können wie alle anderen auch, sodass du deinen Beruf selbstständig und fachgerecht ausüben kannst. Weiterhin muss mindestens ein Verkürzungsgrund vorliegen. Das kann zum Beispiel deine Vorbildung sein.
Es gibt verschiedene Arten von Vorqualifikationen, die du dir für deine Verkürzung anrechnen lassen kannst.
Wenn du an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilgenommen hast, ist es möglich, dir bis zu ein Jahr anrechnen zu lassen. So kannst du direkt im zweiten Ausbildungsjahr starten und hast entsprechend Anspruch auf das Gehalt des zweiten Lehrjahres.
Ebenfalls ist es möglich, dass du dir bereits gemachte Berufserfahrungen anrechnen lässt. Wenn du nach der Schule nicht sofort eine Ausbildung begonnen hast, sondern zunächst als ungelernte Kraft gearbeitet hast, ist dieser Verkürzungsgrund besonders interessant für dich.
Wie viel angerechnet wird, entscheidet die zuständige Kammer. Ungefähre Richtwerte sind:
Wichtig ist, dass deine bisherige Berufstätigkeit mit dem gewählten Ausbildungsberuf verwandt ist. Beispiel: Du jobbst im Supermarkt und strebst jetzt eine Ausbildung als Kauffrau bzw. Kaufmann im Einzelhandel an.
Sonderfall Externenprüfung
Die Externenprüfung nach § 45 Abs. 2 BBiG ermöglicht dir, auch ohne Ausbildung zur Prüfung zugelassen zu werden und einen offiziellen Berufsabschluss zu erlangen.
Dazu ist erforderlich, dass du mindestens die 1,5-fache Zeit in dem betreffenden Beruf tätig warst, wie deine angestrebte Ausbildung regulär dauert.
Hier ein Beispiel: Du möchtest eine Ausbildung zum Tischler machen, wobei die reguläre Ausbildungsdauer drei Jahre geht. Das bedeutet, dass du für die Prüfungszulassung vorher 4,5 Jahre (= 3 Jahre * 1,5) in diesem Bereich gearbeitet haben musst.
Wichtig: Du brauchst einen Nachweis, zum Beispiel ein Arbeitszeugnis, um diese Zeit zu belegen.
Eine abgebrochene Ausbildung kann in einem anderen Betrieb fortgesetzt werden. Es besteht die Möglichkeit, dir deine bereits absolvierte Ausbildungszeit anrechnen zu lassen. Hierfür müssen sich beide Parteien, der Ausbildungsbetrieb und du, darüber einig sein, wie viel von der vorherigen Ausbildungszeit anerkannt wird.
Wenn dir 12 Monate angerechnet werden, hast du einen Anspruch auf die Ausbildungsvergütung im zweiten Lehrjahr. Dies gilt auch bei einer bereits abgeschlossenen Ausbildung.
Wenn du ein Studium erfolgreich abgeschlossen oder abgebrochen hast, kannst du prüfen lassen, ob dir entsprechende Leistungen angerechnet werden können. Hierfür müssen deine Lernleistungen fachlich einschlägig sein (also vom Inhalt des Studienfachs anwendbar für deine Ausbildung sein) und einen Umfang von mindestens 30 Credit Points haben. Welche deiner Leistungen anrechenbar sind, wird im Einzelfall von der Kammer geprüft.
Abhängig von den Vorqualifikationen können unterschiedliche Zeitrahmen oder Gründe angerechnet werden:
| Schulabschluss | |
|---|---|
| Mittlere Reife (Realschulabschluss) | bis zu 6 Monate |
| Fachhochschulreife | bis zu 12 Monate |
| Hochschulreife | bis zu 12 Monate |
| Berufliche Vorbildung | |
|---|---|
| Abgeschlossene Berufsausbildung | bis zu 12 Monate |
| Abgebrochene Berufsausbildung | angemessene Berücksichtigung |
| Einschlägige berufliche Grundbildung oder Berufstätigkeit | angemessene Berücksichtigung |
| Fachlich einschlägige Lernleistungen hochschulischen Ursprungs (z. B. Studium) im Umfang von mindestens 30 ECTS | bis zu sechs Monate |
Wichtig ist, dass bei einer Verkürzung die Mindestausbildungsdauer nicht unterschritten wird.
Leider ist es nicht möglich, dass du beliebig viele Verkürzungsgründe kombinierst, um am Ende kaum noch Ausbildungsdauer zu haben. Die Mindestausbildungsdauer muss trotzdem erfüllt sein. Diese ist abhängig von der Regelausbildungsdauer einer Ausbildung. So kannst du eine 2-jährige Ausbildung um maximal 12 Monate verkürzen, selbst wenn du die Voraussetzungen für z. B. 18 Monate Verkürzung erfüllst.
| Regelausbildungsdauer | Mindestausbildungsdauer |
|---|---|
| 3,5 Jahre | 2 Jahre |
| 3 Jahre | 1,5 Jahre |
| 2 Jahre | 1 Jahr |
In der Praxis läuft eine Verkürzung häufig über eine spezielle Verkürzerklasse
(oft auch Schnellläuferklasse genannt) an der Berufsschule ab. In diesen Klassen
sitzen meistens nur Azubis mit Abitur, Fachabitur oder einer bereits abgeschlossenen
Ausbildung. Das Lerntempo ist deutlich höher – schließlich müsst ihr den
gleichen Stoff in kürzerer Zeit lernen.
Wichtig: Dein Ausbildungsbetrieb muss bei der Anmeldung zur Berufsschule
explizit angeben, dass du in eine Verkürzerklasse eingeteilt werden sollst.
Falls es für deinen Ausbildungsberuf in deiner Region keine Verkürzerklasse gibt, kommst du in eine reguläre Klasse und steigst direkt im 2. Ausbildungsjahr ein. Die Klausuren aus dem übersprungenen Schuljahr musst du zwar nicht nachschreiben, jedoch wird der Stoff für die Prüfungen vorausgesetzt. Etwaige Lücken im Lernstoff musst du also selbstständig nachholen.
Die Verkürzung durch das vorzeitige Ablegen der Abschlussprüfung wird umgangssprachlich auch als „die Verkürzung von hinten“ bezeichnet. Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist in § 45 Abs. 1 BBiG geregelt.
Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Dadurch kannst du bereits vor Ausbildungsende an der Abschlussprüfung teilnehmen.
Um vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, musst du sowohl in deinem Betrieb als auch in der Berufsschule überdurchschnittlich gute Leistungen erbringen. In diesem Fall bedeuten überdurchschnittliche Leistungen, dass sowohl deine betrieblichen Leistungen als auch deine schulischen Leistungen in den prüfungsrelevanten Fächern auf dem Zeugnis einen Notendurchschnitt von mindestens 2,49 ergeben.
So erfolgt daraufhin die Zulassung zum vorgezogenen Prüfungstermin. Dadurch wird das Ausbildungsende vertraglich jedoch nicht abgeändert. Das heißt: Sobald du die vorgezogene Prüfung bestanden hast, bist du ausgelernt. Solltest du diese Prüfung nicht bestehen, nimmst du an deinem regulären Prüftermin teil.
Unabhängig von der Art der Verkürzung musst du rechtzeitig den entsprechenden Antrag einreichen. Die entsprechenden Prüfungstermine und Anmeldefristen kannst du auf der Internetseite deiner zuständigen Kammer nachlesen.
Den Antrag auf eine Verkürzung der Berufsausbildung stellst du
gemeinsam mit deinem Ausbildungsbetrieb schriftlich bei der Kammer. Die
Antragstellung kann vor Beginn oder während deiner Ausbildung erfolgen.
Wichtig: Für die Verkürzung muss eine Vertragsänderung in
deinem Ausbildungsvertrag erfolgen. Dabei wird das Enddatum deiner Ausbildung nach vorne
verlegt.
Frist: Mindestens vier Wochen vor dem Anmeldeschluss der jeweiligen Abschlussprüfung, welche dem (verkürzten) Ausbildungsende vorausgeht, muss die Vertragsänderung bei deiner zuständigen Kammer eingereicht werden. Falls du es in diesem Zeitraum nicht schaffst, deine Änderungen einzureichen, ist eine Zulassung leider nicht mehr zu diesem Termin möglich.
Den Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung stellst du selbst. Dein Ausbildungsbetrieb und deine Berufsschule müssen dem Antrag jedoch schriftlich zustimmen.
Frist: Der Antrag muss ebenfalls spätestens vier Wochen vor dem Anmeldeschluss vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Wenn du diese Frist verpassen solltest, ist eine Zulassung zu einer vorzeitigen Prüfung nicht mehr möglich.
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Contra
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