Freistellung für Berufsschule und Prüfungen

Zu dem dualen Ausbildungssystem gehört nicht nur das Erlernen von praktischen Fähigkeiten im Ausbildungsbetrieb, sondern – klar – auch der Besuch der Berufsschule, um theoretische Kenntnisse für den Ausbildungsberuf zu erlangen. Damit du den Unterricht in der Schule besuchen und deinen Abschluss machen kannst, musst du vom Ausbildungsbetrieb für die angesetzte Schulzeit sowie für Prüfungen freigestellt werden. Doch welche gesetzlichen Vorschriften gibt es dafür?

Freistellung für den Berufsschulunterricht

Die Freistellung für den Berufsschulunterricht wird durch §15 BBiG (Berufsbildungsgesetz) geregelt. Dieser besagt, dass Auszubildende grundsätzlich vom Ausbildungsbetrieb für den Unterricht freizustellen sind und der Berufsschulbesuch somit auf die betriebliche Arbeitszeit angerechnet werden muss. Je nachdem, wie deine Berufsschulzeiten liegen, kannst du aber vor oder nach der Schule im Unternehmen ausgebildet werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn dein Unterricht vor 9:00 Uhr beginnt, musst du davor nicht in den Ausbildungsunternehmen.
Die Freistellung gilt sowohl für die Unterrichtszeit als auch für den Weg von der Schule zum Betrieb. Außerdem hast du Anspruch auf eine Pause.

Beispiel: Die Berufsschule geht bis 13:00 Uhr, du hast eine Wegezeit von 30 Minuten und eine Pause von ebenfalls 30 Minuten. Dann beginnt deine Ausbildung im Unternehmen um 14:00 Uhr.

Arbeitszeiten für Azubis

Zwischen der Ausbildung im Betrieb, Berufsschulzeiten und Pausenzeiten kann man schnell den Überblick verlieren. Welche Arbeitszeiten erlaubt sind und welche Regeln für dich gelten haben wir hier zusammengefasst.

Infos zu Arbeitszeiten für Azubis

Freistellung nach der Berufsschule

Erwachsene und Jugendliche müssen an Berufsschultagen, die mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten zählen, einmal in der Woche freigestellt werden. Der Berufsschultag wird dann mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet, beispielsweise bei einer 40 Stunden Woche mit 8 Stunden. Der zweite Berufsschultag der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit, das heißt Unterricht plus Pausen ohne die Wegzeit, angerechnet. Wenn du in einer Woche zwei Unterrichtstage mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden hast, bist du zudem verpflichtet, an einem von beiden Tagen nach der Schule in den Betrieb zu fahren. An welchem der Tage du noch arbeiten musst, entscheidet der Ausbildungsbetrieb.

Wenn du Blockunterricht hast, musst du in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Unterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen unter Anrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit freigestellt werden. Du darfst in dieser Woche somit grundsätzlich nicht beschäftigt werden.

Freistellung für Prüfungen

Die gleichen Regelungen wie für den Unterrichtsbesuch gelten auch für deine Zwischen- und Abschlussprüfung. Dein Ausbildungsbetrieb meldet dich zur Prüfung an, übernimmt die Prüfungsgebühren und stellt dich für die Teilnahme an der Prüfung frei. Auch wenn du nach der Prüfung lieber etwas anderes machen würdest - wie bei dem Besuch der Berufsschule kann es sein, dass du nach der Prüfung wieder im Ausbildungsbetrieb erscheinen musst. Um dich noch einmal abschließend auf die Prüfung vorzubereiten, hast du jedoch an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung vorausgeht, frei. Die Anrechnung erfolgt auch hier mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit. Auch hier gibt es jedoch eine Ausnahme: Wenn dem Prüfungstag ein Feiertag, Berufsschultag oder das Wochenende vorausgeht, musst du nicht freigestellt werden.

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