Änderungen in neuen Ausbildungsverträgen erforderlich
Alles ist im Fluss – ganz besondere bei den Gesetzen. Von vielen unbemerkt wurde das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und ist am 1. August 2022 in Kraft getreten.
Was die Änderung mit der betrieblichen Ausbildung zu tun hat? Eine ganze Menge, denn mit diesem Gesetz wurden auch einige Vorschriften im Berufsbildungsgesetz geändert. Deshalb müssen jetzt im Ausbildungsvertrag nicht nur - wie bisher - die Zahlung und Höhe der Vergütung geregelt werden, sondern auch deren Zusammensetzung, wenn die Vergütung aus mehreren Bestandteilen besteht. Also beispielsweise Fahrtkostenzuschüssen, Familienzuschlägen usw.
Außerdem muss eine Regelung zur Bezahlung von Überstunden oder zum zeitlichen Ausgleich getroffen werden. Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Deshalb müssen Sie Ausbildungsverträge, die vor dem 1. August 2022 abgeschlossen wurden, nicht anpassen. Bei neuen Abschlüssen (oder solchen nach dem 31. Juli 2022 abgeschlossen Verträgen) sollten Sie darauf achten, dass die neuen Regelungen berücksichtigt wurden. Sonst kann es Probleme beim Eintrag des Vertrages bei der zuständigen Kammer kommen.
Für die Spezialisten: Betroffen von der Änderung sind die §§ 11, 36 und 101 des Berufsbildungsgesetzes. Das oben zitierte Änderungsgesetz mit dem unaussprechlichen Titel können Sie im Bundesgesetzblatt nachlesen.