Freistellung für Berufsschule und Prüfungen

Zu dem dualen Ausbildungssystem gehört nicht nur das Erlernen von praktischen Fähigkeiten im Ausbildungsbetrieb, sondern auch der Besuch der Berufsschule, um theoretische Kenntnisse für den Ausbildungsberuf zu erlangen. Damit du den Unterricht in der Schule besuchen und deinen Abschluss machen kannst, musst du vom Ausbildungsbetrieb für die angesetzte Schulzeit sowie für Prüfungen freigestellt werden. Doch welche gesetzlichen Vorschriften gibt es dafür?

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Freistellung für den Berufsschulunterricht

Die Freistellung für den Berufsschulunterricht wird durch §15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Dieser besagt, dass Auszubildende grundsätzlich vom Ausbildungsbetrieb für den Unterricht freizustellen sind und der Berufsschulbesuch somit auf die betriebliche Arbeitszeit angerechnet werden muss. Je nachdem, wie deine Berufsschulzeiten liegen, kannst du aber vor oder nach der Schule im Unternehmen ausgebildet werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn dein Unterricht vor 9:00 Uhr beginnt, musst du davor nicht in dein Ausbildungsunternehmen.

Die Freistellung gilt sowohl für die Unterrichtszeit als auch für den Weg von der Schule zum Betrieb. Außerdem hast du Anspruch auf eine Pause.

Beispiel: Die Berufsschule geht bis 13:00 Uhr, du hast eine Wegezeit von 30 Minuten und eine Pause von ebenfalls 30 Minuten. Dann beginnt deine Ausbildung im Unternehmen um 14:00 Uhr.

Arbeitszeiten für Azubis

Zwischen der Ausbildung im Betrieb, Berufsschulzeiten und Pausenzeiten kann man schnell den Überblick verlieren. Welche Arbeitszeiten erlaubt sind und welche Regeln für dich gelten, haben wir hier zusammengefasst.

Freistellung nach der Berufsschule

Wenn du mindestens einen Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden (mindestens jeweils 45 Minuten) pro Woche hast, musst du an einem Nachmittag nach der Berufsschule freigestellt werden. Hier eine kleine Übersicht:

1 Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden:

Du bist nach der Berufsschule freigestellt und musst nicht mehr in den Ausbildungsbetrieb. Der Berufsschultag wird dann mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet, beispielsweise bei einer 40-Stunden-Woche mit 8 Stunden.


2 Berufsschultage mit mehr als 5 Unterrichtsstunden:

Wenn du in einer Woche zwei Unterrichtstage mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden hast, bist du verpflichtet, an einem von beiden Tagen nach der Schule in den Betrieb zu fahren. An welchem der Tage du noch arbeiten musst, entscheidet der Ausbildungsbetrieb. Der zweite Berufsschultag der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit, das heißt Unterricht plus Pausen plus die Wegzeit von der Schule zum Ausbildungsbetrieb, auf deine tägliche Ausbildungszeit angerechnet.


Blockunterricht:

Wenn du Blockunterricht hast, musst du in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Unterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen unter Anrechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit freigestellt werden. Du darfst in dieser Woche somit grundsätzlich nicht beschäftigt werden.

Freistellung für Prüfungen

Die gleichen Regelungen wie für den Unterrichtsbesuch gelten auch für deine Zwischen- und Abschlussprüfung. Dein Ausbildungsbetrieb meldet dich zur Prüfung an, übernimmt die Prüfungsgebühren und stellt dich für die Teilnahme an der Prüfung frei. Auch wenn du nach der Prüfung lieber etwas anderes machen würdest, kann es sein, dass du nach der Prüfung wieder im Ausbildungsbetrieb erscheinen musst.

Um dich noch einmal abschließend auf die Prüfung vorzubereiten, hast du jedoch am Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung frei. Die Anrechnung erfolgt auch hier mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit. Jedoch gibt es ebenfalls eine Ausnahme: Wenn dem Prüfungstag ein Feiertag, Berufsschultag oder das Wochenende vorausgeht, musst du nicht freigestellt werden.

Rechte und Pflichten in der Ausbildung

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