Zahnmedizin (Staatsexamen)
97070 Würzburg
2025
Studienangebot
Zahnmedizin (Staatsexamen)
Gegenstand des Faches
Ziel des Studiums der Zahnheilkunde ist der auf wissenschaftlicher Basis theoretisch und praktisch ausgebildete Zahnarzt und die Zahnärztin, der oder die zur selbstständigen zahnärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung, zum postgradualen Studium und zu ständiger Fortbildung befähigt ist.Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine zahnmedizinische Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Zahnarzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage sowie praxis-, bevölkerungs- und patientenbezogen durchgeführt. Die zahnmedizinische Ausbildung beinhaltet Grundsätze evidenzbasierter Bewertung von medizinischen und zahnmedizinischen Verfahren, Gesichtspunkte zahnärztlicher Gesprächsführung sowie zahnärztlicher Qualitätssicherung. Sie fördert die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Zahnärzten und Zahnärztinnen und Ärzten und Ärztinnen sowie mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens.
Informationen zum Studium Zahnmedizin (Staatsexamen)
Das Studium der Zahnmedizin gliedert sich nach der neuen ZApprO in drei Studienabschnitte. Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endet nach vier Semestern (Erster Abschnitt)), nach zwei "Phantomsemestern" wird die Prüfung des Zweiten Abschnitts der zahnärztlicehn Prüfung abgelegt (2. Abschnitt). Nach erfolgreicher Teilnahme an vier weiteren klinischen Semestern schließt die dritte Zahnärztliche Prüfung an (3. Abschnitt). Mit erfolgreichem Beenden des dritten Abschnitts der Zahnärztlcihen Prüfung ist der Staatsexamensstudiengang abgeschlossen.Der Zahnmedizinstudiengang umfasst insgesamt 5 000 Stunden mit einer Dauer von fünf Jahren, eine Ausbildung in erster Hilfe, einen einmonatigen Krankenpflegedienst, eine vierwöchige Famulatur, der Fachkunde im Strahlenschutz und die Zahnärztliche Prüfung.
Die Ausbildung in erster Hilfe soll durch theoretischen und praktischen Unterricht gründliches Wissen und praktisches Können in erster Hilfe vermitteln. Ein Nachweis über die Ausbildung in erter Hilfe ist für die Zulassung zur Prüfung im ersten Studienabschnitt erforderlich ( ZApprO §13). Dieser Erste-Hilfe-Ausbildungsnachweis darf bei Antrag auf die Zulassung zur 1. Prüfung nicht älter als 3 Jahre sein! (ZApprO §13, § 20 (1))
Der Pflegedienst in einem Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtung mit vergleichbarem Pflegeaufwand einen Monat dauert, hat den Zweck, Studienanwärter und Studienanwärterinnen oder Studierende in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Pflege vertraut zu machen. Der Pflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten. Ein Nachweis über den Pflegedienst ist für die Zulassung zur Prüfung im Ersten Studienabschnitt erforderlich (ZApprO §14, § 20 (1), Anlage 10) Der Pflegedienst umfasst 30 Kalendertage und kann nur aus trifftigen Grund (z. B Krankheit) unterbrochen werden. Die Unterbrechung muss z.B. durch einen Attest begründet werden.
Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit, auf verschiedenen zahnärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern mit unmittelbarem Patientenkontakt vertraut zu machen. Die Famulatur ist während des Zweiten oder Dritten Abschnitts während der unterrichtsfreien Zeit abzuleisten. Die Famulatur ist ganztätig über einen Zeitraum von vier Wochen durchzuführen. Dabei müssen mindestens zwei Wochen bei demselben Zahnarzt oder bei derselben Zahnärztin abgeleistet werden. Der Nachweis über die Famulatur ist beim Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen. (ZApprO §15, §20 (3))
Mit Bestehens des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird die Fachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen und Fernröntgen des Schädels erworben. Inhalt und Umfang der zu erwerbenden Sachkunde richten sich nach den Vorgaben zur Fachkunde im Strahlenschutz für Zahnärzte bei Untersuchung mit Röntgenstraheln gemäß der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin. (GMBI. 2006, S.415; ZApprO §16)
Lateinkenntnisse
Nach der neuen Approbationsordnung (ZApprO) müssen alle Studierenden den Kursus der Terminolgie erfolgreich abschließen, um zur Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Pürfung zugelassen zu werden. Dieser Kursus wird ab dem ersten Semester angeboten.Studierende, die nach der alten Approbationsordnung studieren, müssen spätestens vor der Meldung zur zahnärztlichen Vorprüfung Lateinkenntnisse nachweisen. Enthält das Hochschulreifezeugnis keine Leistungsnachweise für das Fach Latein, so kann der Nachweis über das sogenannte "Kleine Latinum" bzw. "Latinum" ersetzt werden durch den Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem von der Hochschule durchgeführten Kurs über medizinische Terminologie.
Berufliche Perspektiven nach dem Studium
Nach bestandener zahnärztlicher Prüfung kann die Approbation zum Zahnarzt beantragt werden. Für die Kassenzulassung ist eine zweijährige Vorbereitungszeit nachzuweisen.Die Promotion kann erst nach dem Staatsexamen abgeschlossen werden; diese ist nicht Voraussetzung für die Ausübung des Zahnarztberufs.
Die Berufsausübung als Zahnarzt/-ärztin erfolgt hauptsächlich:
- in eigenständiger Praxis
- in Anstellung in einer Praxis
- an Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Eine Weiterbildung ist möglich zum:
- Fachzahnarzt für Kieferorthopädie (Dauer 4 Jahre)
- Fachzahnarzt für Oralchirurgie (Dauer 3 Jahre)
- Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (erfordert zusätzliches Studium der Humanmedizin)
Weitere Informationen zum Studiengang
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