Neues Finanzurteil: Tausende Euro zurück für Ausbildung

Schulgeld, Semestergebühren, Bücher und vieles mehr: Eine Ausbildung oder ein Studium kostet ganz schön viel Geld. Die gute Nachricht: All diese Kosten kannst du in deiner Steuererklärung geltend machen und unter dem Punkt "Werbungskosten" in der "Anlage N" eintragen. Dann hast du gute Chancen, etwas vom Finanzamt zurück zu bekommen.

Steuererklärung
Steuererklärung © psdesign1 - Fotolia.com
Bis zu sieben Jahre rückwirkend können Studenten viele Tausend Euro für ihre Erst- oder Zweitausbildung steuerlich geltend machen. Das legt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs fest (Aktenzeichen IX R 22/14). Wer sich auf das neue Urteil berufen will, sollte sich allerdings beeilen. Denn übereinstimmend berichten überregionale Medien, dass diese Entscheidung möglicherweise wieder rückgängig gemacht wird.

Für wen gilt das neue Urteil?
Es betrifft auch jene, die keine oder nur wenig Einkommen hatten - ganz gleich, ob es um die Erst- oder die Zweitausbildung geht. Wer noch keine Steuererklärung gemacht hat, kann mit Berufung auf dieses neue Urteil einen Verlustfeststellungsbescheid beantragen. Auch Absolventen, die bei bestehenden Steuerbescheiden ihre Ausgaben für die Ausbildung nicht angegeben hatten, können sich auf diese Gerichtsentscheidung berufen.

Wie ist die Verlustfeststellung zu verstehen?
Steuerberater empfehlen Betroffenen, die noch keinen Steuerbescheid abgegeben haben, für jedes Ausbildungsjahr eine Steuererklärung einzureichen und in der "Anlage N" ihre Studienausgaben als Werbungskosten anzugeben. Zugleich sollten die jetzigen oder ehemaligen Bachelor- oder Master-Studenten eine Verlustfeststellung beim Finanzamt beantragen. Dies kann bis zu sieben Jahre rückwirkend bescheinigt und mit der Steuerlast in den ersten Berufsjahren verrechnet werden.

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