
Mitsprache im Betrieb: Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Die innerbetriebliche Interessenvertretung ist normalerweise Aufgabe des Betriebsrats. Jugendliche unter 18 Jahren und alle, die im Rahmen einer Berufsausbildung beschäftigt sind – also Auszubildende, Praktikanten und Werkstudenten – und unter 25 Jahren alt sind, haben aber ihre eigene Vertretung: Dabei handelt es sich um die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Damit diese überhaupt gebildet werden kann, müssen einige Bedingungen erfüllt sein.
Dazu gehört unter anderem ein schon bestehender Betriebsrat. Außerdem müssen in den Betrieben mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sein, die dem oben erwähnten Personenkreis zuzurechnen sind. Das heißt: Zählen wenigstens fünf Beschäftigte zur Belegschaft, die jünger als 18 Jahre bzw. die jünger als 25 Jahre alt sind und sich noch in ihrer Berufsausbildung befinden, sieht das Betriebsverfassungsgesetz die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vor.
Für die Wahlen der Vertreter gibt es feste Zeiten. Sie finden regelmäßig alle zwei Jahre statt, normalerweise zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November. Aufstellen lassen kann sich dabei jeder Arbeitnehmer, der noch unter 25 ist. Die Ausbildung kann zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sein, es darf lediglich keine Mitgliedschaft im Betriebsrat bestehen. Was genau euch bei den Wahlen erwartet, könnt ihr in Kims Bericht von ihrer ersten JAV-Versammlung nachlesen, die an der letzten Wahlperiode teilgenommen hat. Die Amtszeit der Vertreter beträgt übrigens zwei Jahre und bleibt auch dann gültig, wenn das 25. Lebensjahr überschritten werden sollte.
Aufgaben der JAV
Was die Aufgaben der JAV betrifft, so ist der Name Programm. Es geht um die Wahrung der Interessen der wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden. Im Einzelnen fallen darunter:
- die Beantragung von Maßnahmen beim Betriebsrat, vor allem bezüglich der Berufsausbildung,
- die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Männern und Frauen in der Ausbildung,
- die Überwachung der Einhaltung von Regelungen, Gesetzen und Tarifverträgen, soweit sie für die jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden von Bedeutung sind,
- die Integration ausländischer Auszubildender,
- die Annahme von Anregungen und Verbesserungsvorschlägen und deren Weiterleitung an den Betriebsrat.
Rechte der JAV
Die reichen tatsächlich sogar noch wesentlich weiter und bieten somit viele Möglichkeiten der Einflussnahme auf das Geschehen im Betrieb. Darüber sollte allerdings nicht übersehen werden, dass diese Rechte gleichzeitig auch als Verpflichtungen angenommen werden müssen. Mitglieder der JAV dürfen und sollten daher
- an Betriebs- und Personalversammlungen teilnehmen, in denen sie Stimmrecht bei allen Beschlüssen bezüglich der von ihnen vertretenen Personen haben,
- an Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber sowie an Einstellungsgesprächen teilnehmen,
- Jugend- und Auszubildendenversammlungen und Sprechstunden abhalten.
Es besteht sogar die Möglichkeit, für die Dauer von einer Woche Beschlüsse des Betriebsrates auszusetzen, sollten diese eine Beeinträchtigung für die jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden bedeuten. Zudem hat die Tätigkeit in der JAV auch ganz konkrete Auswirkungen auf die Stellung der Vertreter, vor allem hinsichtlich des Kündigungsschutzes und einer möglichen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung.