2023: Mindestausbildungsvergütung steigt weiter
Wenn Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen, gilt für deren Auszubildende eine Mindestausbildungsvergütung. Schon seit 2020 besteht dieser Mindestanspruch. Die gesetzliche Mindestvergütung kann unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag einen geringeren Betrag vorsieht. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz der Angemessenheit. Weniger als 80 Prozent der branchenüblichen Vergütung dürfen auch nicht tarifgebundene Betriebe nicht bezahlen.
Die Mindestausbildungsvergütung wird jährlich angepasst. Sie steigt von Ausbildungsjahr zu Ausbildungsjahr. Wie hoch die Mindestvergütung seit 2020 in den einzelnen Ausbildungsjahren ist, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:
Beginn der Ausbildung |
1. Ausbildungs-jahr |
2. Ausbildungs-jahr + 18 % |
3. Ausbildungs-jahr + 35 % |
4. Ausbildungs-jahr + 40 % |
2020 (01.01. - 31.12.2020) |
515,00 € |
607,70 € (515 € + 18 %) |
695,25 € (515 € + 35 %) |
721,00 € (515 € + 40 %) |
2021 (01.01. - 31.12.2021) |
550,00 € |
649,00 € (550 € + 18 %) |
742,50 € (550 € + 35 %) |
770,00 € (550 € + 40 %) |
2022 (01.01. - 31.12.2022) |
585,00 € |
690,30 € (585 € + 18 %) |
789,75 € (585 € + 35 %) |
819,00 € (585 € + 40 %) |
2023 (01.01. - 31.12.2023) |
620,00 € |
731,60 € (620 € + 18 %) |
837,00 € (620 € + 35 %) |
868,00 € (620 € + 40 %) |
Für die Folgejahre wird die Mindestausbildungsvergütung jeweils durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung im November des Vorjahres bekanntgegeben.